BFH - Urteil vom 10.07.1996
I R 108-109/95
Normen:
KStG (1977) § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 135
BFHE 181, 227
BStBl II 1997, 230
DB 1997, 305
DStZ 1997, 495
NVwZ-RR 1997, 378
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 155),

BFH - Urteil vom 10.07.1996 (I R 108-109/95) - DRsp Nr. 1997/123

BFH, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen I R 108-109/95

DRsp Nr. 1997/123

»Lesen Bedienstete eines Betriebs gewerblicher Art (Wasser-)Meßeinrichtungen ab und stellt der Betrieb gewerblicher Art die Ableseergebnisse (Hebedaten) der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken (Abwassergebührenerhebung) zur Verfügung, ohne hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung.«

Normenkette:

KStG (1977) § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, ist Trägerkörperschaft der Gemeindewerke, eines Eigenbetriebs, der für die kommunale Wasserversorgung zuständig ist. Die Gemeindewerke berechnen für die Klägerin die von den Abnehmern zu zahlenden Kanal- und Abwassergebühren und ziehen diese für die Klägerin ein. Das hat seine Grundlage darin, daß gemeinsame Bemessungsgrundlage für die Kanal- und Abwassergebühren als auch für die Wasserentgelte der von den Gemeindewerken gemessene Reinwasserverbrauch darstellt.