I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, ist Trägerkörperschaft der Gemeindewerke, eines Eigenbetriebs, der für die kommunale Wasserversorgung zuständig ist. Die Gemeindewerke berechnen für die Klägerin die von den Abnehmern zu zahlenden Kanal- und Abwassergebühren und ziehen diese für die Klägerin ein. Das hat seine Grundlage darin, daß gemeinsame Bemessungsgrundlage für die Kanal- und Abwassergebühren als auch für die Wasserentgelte der von den Gemeindewerken gemessene Reinwasserverbrauch darstellt.
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