BFH - Urteil vom 11.04.1989
VIII R 266/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1 S. 2, §§ 16, 34 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 476
BStBl II 1989, 621

BFH - Urteil vom 11.04.1989 (VIII R 266/84) - DRsp Nr. 1996/10441

BFH, Urteil vom 11.04.1989 - Aktenzeichen VIII R 266/84

DRsp Nr. 1996/10441

»Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil zum Verkauf bestimmte Wohngebäude vom Verkäufer mit seiner Familie vorübergehend bewohnt werden.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1 S. 2, §§ 16, 34 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger -von Beruf Schlachter- war seit 1974 arbeitslos. 1977 begann er in T einen Handel mit gebrauchten Kfz, gab diesen Betrieb aber bereits 1979 mangels Rentabilität wieder auf. Die Klägerin war als Hausfrau tätig. In der Zeit von März 1973 bis Februar 1979 war die Klägerin für kürzere oder längere Zeit Eigentümerin mehrerer Immobilienobjekte. Angekauft wurden in der Regel unbebaute Grundstücke, die mit einem Einfamilien- oder Zweifamilienhaus bebaut wurden. Die Objekte wurden von der Klägerin und ihrer Familie zum Teil für eine gewisse Zeit selbst bewohnt und bei sich bietender Gelegenheit mit Gewinn, zum Teil mit Verlust veräußert. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge:

Lage Anschaffungszeitpunkt Selbstnutzung

Veräußerungszeitpunkt

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1. X 6. 3. 1973 8. 4.1974 29.8.1973 -

A-Weg 10 10.8.1974

2. X 7. 3. 1975 23.10.1975 1.10.1975 -

B-Weg 18 25.1.1976