BFH - Urteil vom 11.04.1990
I R 38/85
Normen:
BerlinFG § 23 Nr. 4a S. 1, 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1336
BFHE 160, 380
BStBl II 1990, 580
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 11.04.1990 (I R 38/85) - DRsp Nr. 1996/13565

BFH, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen I R 38/85

DRsp Nr. 1996/13565

»Ein durch die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Bundesgebiet entstehender Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG rechnet auch dann nicht zu den Einkünften aus Berlin (West) im Sinne des § 23 BerlinFG, wenn die Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte in Berlin (West) unterhält.«

Normenkette:

BerlinFG § 23 Nr. 4a S. 1, 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben der im Februar 1982 verstorbenen Frau X, die ihren ständigen Wohnsitz in Berlin (West) hatte. Sie war mit 240.000 DM am Stammkapital der X-GmbH beteiligt, die ihren Firmensitz in Y (Rheinland) hatte. Diese Anteile veräußerte sie im August 1980 und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn von 480.000 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Kläger durch (Änderungs-)Bescheid vom 30. Mai 1983 zur Einkommensteuer 1980, indem er auch den Veräußerungsgewinn als steuerbegünstigte Einkünfte aus Berlin (West) behandelte; allerdings stellte er den Bescheid weiterhin unter den Vorbehalt der Nachprüfung.