BFH - Urteil vom 11.04.1991
V R 86/85
Normen:
FGO § 41 Abs. 1, 2, § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 1991, 1478
BFHE 164, 219
BStBl II 1991, 729
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 11.04.1991 (V R 86/85) - DRsp Nr. 1996/11015

BFH, Urteil vom 11.04.1991 - Aktenzeichen V R 86/85

DRsp Nr. 1996/11015

»Die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO ist nur dann zulässig, wenn der Kläger schlüssig behauptet, durch den angeblich nichtigen Verwaltungsakt in seinen Rechten gefährdet zu sein; das Feststellungsinteresse muß daher ein eigenes abgabenrechtliches - nicht lediglich privatrechtliches - Interesse sein.«

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1, 2, § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

A. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist über die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zu entscheiden.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, hat zum Unternehmensgegenstand die Werbung für Erzeugnisse der A-Industrie. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom .. vom Bundesverband der A-Industrie e.V. und vom Fachverband .. e.V. gegründet.

Der Gründung war folgendes vorausgegangen: