BFH - Urteil vom 11.07.1991
IV R 15/90
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2213
BB 1992, 1774
BFHE 165, 216
BStBl II 1991, 889
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 11.07.1991 (IV R 15/90) - DRsp Nr. 1996/11146

BFH, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen IV R 15/90

DRsp Nr. 1996/11146

»1. Zum Verfahren bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten. 2. Ein Holzschnitzer ist nicht bereits deshalb als Künstler im steuerlichen Sinne anzusehen, weil einer der beiden vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen seine Arbeit als künstlerisch bewertet. 3. Handwerkliche - d. h. gewerbliche - und künstlerische Tätigkeit können nebeneinander vorliegen.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist gelernter Schiffszimmermann. Bereits seit den fünfziger Jahren fertigte er -zunächst neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer- Schnitzarbeiten an, die er veräußerte. Seit 1979 ist er ausschließlich als Schnitzer tätig.

Zu den wesentlichen Produkten seiner Tätigkeit gehören Wappen aller Art, insbesondere für Schiffe und Einheiten der Bundeswehr, aber auch für Städte und Gemeinden, Verbände und Familien. Teilweise entstehen seine Arbeiten auf der Grundlage vorliegender Entwürfe, teilweise -insbesondere bei Familienwappen- erstellt der Kläger die Entwürfe selbst. Die Arbeiten werden zunächst in Holz geschnitzt und in den meisten Fällen hinterher in Metall gegossen. Außerdem verfertigt der Kläger Reliefs und Halbreliefs, Plastiken sowie Objekte und Gemälde verschiedener Art, die er ebenfalls verkauft. Manche Arbeiten erreichen Auflagen von bis zu 20 Exemplaren.