BFH - Urteil vom 11.07.1991
IV R 33/90
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG (1983 f.) § 15 Abs. 2 S. 1; GewStDV (vor 1983) § 1 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1991, 2435
BB 1992, 1776
BFHE 165, 362
BStBl II 1992, 353
NJW 1992, 1343
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 11.07.1991 (IV R 33/90) - DRsp Nr. 1996/11178

BFH, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen IV R 33/90

DRsp Nr. 1996/11178

»1. Einnahmen aus der Tätigkeit von Künstlern im Bereich der Werbung können, wenn sie als eigenschöpferische Leistungen zu werten sind, zu den Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit gehören. 2. Eine eigenschöpferische Leistung liegt in der Regel nicht vor, wenn sich die Tätigkeit des Künstlers darauf beschränkt, die Rolle eines Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand seiner Werbung anzupreisen. 3. Einnahmen aus der Verwertung von Fotografien, die Künstler zu Werbezwecken Dritter von sich aufnehmen lassen, sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. 4. Entschädigungen für die widerrechtliche Verwertung derartiger Fotografien i.S. des § 22 KunstUrhG sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn die Verwertung der Fotografien im übrigen zu den typischen betrieblichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen gehört.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG (1983 f.) § 15 Abs. 2 S. 1; GewStDV (vor 1983) § 1 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe: