BFH - Urteil vom 11.10.1989 (I R 12/87) - DRsp Nr. 1996/10682
BFH, Urteil vom 11.10.1989 - Aktenzeichen I R 12/87
DRsp Nr. 1996/10682
»Keine Betriebsausgabe, sondern eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG (1977) ist gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.«
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