BFH - Urteil vom 11.10.1989
I R 208/85
Normen:
EStG §§ 3c, 4 Abs. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 1, 3, 6;
Fundstellen:
BB 1990, 541
BB 1990, 55
BFHE 158, 388
BStBl II 1990, 88
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 11.10.1989 (I R 208/85) - DRsp Nr. 1996/10681

BFH, Urteil vom 11.10.1989 - Aktenzeichen I R 208/85

DRsp Nr. 1996/10681

»1. Erhebt eine Genossenschaft Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern, so rechtfertigt dieser Umstand es nicht, die allgemeinen Betriebsausgaben der Genossenschaft gemäß § 8 Abs. 1 KStG (1977) i.V.m. § 3 c EStG zu kürzen. 2. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (1977) ist auch bei einer Genossenschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Genossenschaftsverhältnis veranlaßt ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. 3. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) durch das Genossenschaftsverhältnis veranlaßt ist, ist auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft abzustellen.«

Normenkette:

EStG §§ 3c, 4 Abs. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 1, 3, 6;

Gründe: