BFH - Urteil vom 12.04.1989
I R 105/85
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 93
BStBl II 1989, 653
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 12.04.1989 (I R 105/85) - DRsp Nr. 1996/10483

BFH, Urteil vom 12.04.1989 - Aktenzeichen I R 105/85

DRsp Nr. 1996/10483

»1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs (Teilbetriebs) i. S. von § 7 Abs. 1 EStDV setzt voraus, daß die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch einheitlichen Übertragungsakt auf einen Erwerber überführt werden. 2. Eine in mehrere, zeitlich aufeinanderfolgende Einzelakte aufgespaltene Gesamtübertragung kann nur dann als einheitlicher Übertragungsakt angesehen werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluß beruht und zwischen den einzelnen Übertragungsvorgängen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) einen Teilbetrieb unentgeltlich übertragen oder einzelne Wirtschaftsgüter entnommen hat.

1. Der Kläger betrieb zu Beginn des Streitjahres 1973 ein Gipser- und Malergeschäft und eine Mastenstreicherei (Rostschutzunternehmen). Er ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Auftraggeber des Gipser- und Malergeschäfts waren im wesentlichen Kunden aus der Umgebung des Wohnorts des Klägers. Alleiniger Auftraggeber der Mastenstreicherei war ein überregionales Unternehmen der Elektrizitätsversorgung.