BFH - Urteil vom 12.04.1989
I R 41/85
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 481
BStBl II 1989, 612
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 12.04.1989 (I R 41/85) - DRsp Nr. 1996/10442

BFH, Urteil vom 12.04.1989 - Aktenzeichen I R 41/85

DRsp Nr. 1996/10442

»Ist ein Pächter verpflichtet, die gepachteten Gegenstände dem Verpächter nach Ablauf der Pachtzeit in neuwertigem Zustand zurückzugeben und erläßt der Verpächter dem Pächter diese Verbindlichkeit aus Schenkungsgründen, so ist die gebildete Pachterneuerungsrückstellung vom Pächter erfolgsneutral aufzulösen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Jahren 1962 bis 1977 eine Bäckerei, die er im Jahre 1962 von seinem Vater gepachtet hatte. In dem Pachtvertrag vom 23. Januar 1962, der auf die Dauer von zehn Jahren unkündbar abgeschlossen wurde, hatte sich der Kläger verpflichtet, die gepachteten Maschinen und Einrichtungsgegenstände dem Vater nach Ablauf der Pachtzeit in der Form von Gegenständen gleicher Art und Güte zurückzugeben. Dafür bildete er in seinen Bilanzen Pachterneuerungsrückstellungen. Im Jahr 1969 verstarb der Vater des Klägers. Alleinerbin wurde seine Mutter. Diese schenkte mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 1970 dem Kläger das Grundstück, auf dem die Bäckerei betrieben wurde, und alle verpachteten Maschinen und Einrichtungsgegenstände. Sie behielt sich allerdings den Bruttonießbrauch an dem Grundstück vor. Aufgrund ihres Nießbrauchsrechtes vermietete die Mutter Grundstück und Gebäude auf 20 Jahre an den Kläger.