BFH - Urteil vom 12.06.1996
XI R 43/94
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 2, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. b, § 34 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
AP Nr. 69 zu § 74 HGB
BB 1996, 1811
BFHE 180, 433
BStBl II 1996, 516
DB 1996, 1758
DStR 1996, 1357
KFR 1997, 11
NJW 1997, 151
Vorinstanzen:
FG-Württemberg, Außensenate Stuttgart,

BFH - Urteil vom 12.06.1996 (XI R 43/94) - DRsp Nr. 1996/28489

BFH, Urteil vom 12.06.1996 - Aktenzeichen XI R 43/94

DRsp Nr. 1996/28489

»Das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, das im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist, ist eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. b i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 2, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. b, § 34 Abs. 1, 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Das Anstellungsverhältnis wurde auf Veranlassung der GmbH einvernehmlich aufgehoben. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kläger eine vertragliche Abfindung von 450000 DM. Zugleich verpflichtete sich dieser gegenüber der GmbH in einem weiteren Vertrag gegen Zahlung eines als Karenzentschädigung bezeichneten Betrages von 225000 DM, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der GmbH in Wettbewerb steht. Dem Kläger war hiernach "jede selbständige direkte oder indirekte oder unselbständige Tätigkeit für ein solches Konkurrenzunternehmen untersagt".