I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Das Anstellungsverhältnis wurde auf Veranlassung der GmbH einvernehmlich aufgehoben. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kläger eine vertragliche Abfindung von 450000 DM. Zugleich verpflichtete sich dieser gegenüber der GmbH in einem weiteren Vertrag gegen Zahlung eines als Karenzentschädigung bezeichneten Betrages von 225000 DM, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der GmbH in Wettbewerb steht. Dem Kläger war hiernach "jede selbständige direkte oder indirekte oder unselbständige Tätigkeit für ein solches Konkurrenzunternehmen untersagt".
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