BFH - Urteil vom 12.07.1984
IV R 76/82
Normen:
AktG § 156 Abs. 2, 3 ; EStG (1974) § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 522
BStBl II 1984, 713
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 12.07.1984 (IV R 76/82) - DRsp Nr. 1996/12036

BFH, Urteil vom 12.07.1984 - Aktenzeichen IV R 76/82

DRsp Nr. 1996/12036

»Wird ein Darlehen anläßlich der Betriebsaufgabe vorfristig zurückgezahlt, so ist ein aktiviertes Disagio zu Lasten des laufenden Gewinns, nicht des Aufgabegewinns auszubuchen.«

Normenkette:

AktG § 156 Abs. 2, 3 ; EStG (1974) § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) war Inhaber eines Küstenmotorschiffes, dessen Erwerb im Jahre 1965 mit Bankdarlehen finanziert worden war; die Darlehen waren binnen 10 Jahren zu tilgen. Bei Auszahlung der Darlehensvaluta war ein Disagio einbehalten worden, das der Kläger aktivierte und entsprechend der Laufzeit der Darlehen abschrieb. Zum 30. Dezember 1974 veräußerte der Kläger das Schiff; am folgenden Tage floß ihm der Veräußerungspreis zu, aus dem er die restliche Darlehensschuld tilgte. In der Schlußbilanz zum 30. Dezember 1974 schrieb der Kläger den Restbetrag des Disagios zu Lasten des laufenden Gewinns ab. Anläßlich einer Außenprüfung aktivierte der Prüfer das Disagio zum 30. Dezember 1974 mit einem Restwert von 9.119 DM; diesen Betrag berücksichtigte er zu Lasten des Veräußerungsgewinns. Demgemäß erhöhten sich der laufende Gewinn und der Gewerbeertrag des Klägers. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) änderte den Gewerbesteuermeßbescheid 1974 entsprechend.