BFH - Urteil vom 12.09.1991
IV R 8/90
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 264
BB 1992, 328
BFHE 166, 55
BStBl II 1992, 347
GmbHR 1992, 320
NWB 1992, F. 1, 62
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 12.09.1991 (IV R 8/90) - DRsp Nr. 1996/11228

BFH, Urteil vom 12.09.1991 - Aktenzeichen IV R 8/90

DRsp Nr. 1996/11228

»Ein Fabrikationsgrundstück ist regelmäßig wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (Anschluß an BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung des Betriebsgebäudes, der Vermietung und der Aufnahme des Betriebs in diesem Gebäude besteht.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) betreiben seit 1965 ein lüftungstechnisches Unternehmen, zunächst in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ab dem 1. Januar 1978 in Form einer GmbH; sie waren bzw. sind zu je 50 v. H. an den Unternehmen beteiligt.

Mit Kaufvertrag vom 28. Juli 1977 erwarben sie je zur Hälfte das unbebaute Grundstück A-Straße 91 in B, das sie mit einer Betriebshalle mit Büro- und Sozialräumen bebauten. Die Baukosten beliefen sich auf 417.560 DM. Tag der Bauabnahme war der 21. März 1978. Ab dem 1. April 1978 vermieteten sie die Halle an die GmbH, die ihr Unternehmen bis dahin in anderweitig gemieteten Räumen betrieben hatte. Die Mietzahlungen der GmbH erklärten sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.