BFH - Urteil vom 12.10.1988
X R 5/86
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 567
BStBl II 1989, 152
DB 1989, 304
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 12.10.1988 (X R 5/86) - DRsp Nr. 1996/13209

BFH, Urteil vom 12.10.1988 - Aktenzeichen X R 5/86

DRsp Nr. 1996/13209

»1. Eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung ist nur gegeben, wenn der gesellschaftsrechtlich Beteiligte nach den Umständen des Einzelfalls darauf angewiesen ist, sich dem Willen eines anderen so unterzuordnen, daß er keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten kann. 2. Die faktische Beherrschung eines Nichtgesellschafters verdrängt die gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Daher können der faktisch Herrschende und der gesellschaftsrechtlich Beteiligte keine Personengruppe i. S. des BFH-Urteils vom 23.11.1972 IV R 63/71 (BFHE 108, 44 BStBI II 1973, 247) bilden. 3. Eine sachliche Verflechtung ist im Falle einer echten Betriebsaufspaltung auch dann gegeben, wenn verpachtete wesentliche Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Besitzunternehmers stehen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 28. Dezember 1973 Einzelunternehmer einer im Handelsregister eingetragenen Fahrradfabrik. Das Einzelunternehmen nutzte bis Mai 1978 folgende nebeneinander liegende Grundstücke:

a) Flurstück 1, auf dem sich die Lackiererei befand und das im übrigenunbebaut war; Eigentümerin war die Mutter des Klägers;