BFH - Urteil vom 13.02.1996
VIII R 39/92
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, § 34 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1478
BFHE 180, 278
BStBl II 1996, 409
DB 1996, 1655
DStR 1996, 1080
NJW-RR 1997, 287
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 13.02.1996 (VIII R 39/92) - DRsp Nr. 1996/28456

BFH, Urteil vom 13.02.1996 - Aktenzeichen VIII R 39/92

DRsp Nr. 1996/28456

»Veräußert ein Steuerpflichtiger einen von mehreren auf demselben Betriebsgrundstück unterhaltenen Teilbetrieben, beläßt er jedoch das allen Teilbetrieben dienende Betriebsgrundstück in vollem Umfang in seinem Betriebsvermögen, so liegt keine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung vor, wenn das Betriebsgrundstück zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des veräußerten Teilbetriebs gehört. Das gilt auch dann, wenn das zurückbehaltene Betriebsgrundstück überwiegend von dem Restbetrieb genutzt wird.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, § 34 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- betrieb im Streitjahr auf eigenem Grundstück in Z einen Großhandel sowie den Einzelhandel mit Waren aller Art, Lebensmitteln, Genußmitteln und verwandten Artikeln. Sie belieferte speziell Großverbraucher wie Krankenhäuser, Anstalten, Großküchen, Firmen- und Behördenkantinen mit Lebensmitteln. Daneben belieferte sie auch Einzelhandelsgeschäfte (z.B. der X-Kette angeschlossene Einzelhändler). Außerdem unterhielt sie selbst Einzelhandelsfilialen, in denen sie unmittelbar an den Endverbraucher verkaufte.