BFH - Urteil vom 13.12.1989
I R 99/87
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 696
BB 1990, 902
BFHE 159, 338
BStBl II 1990, 454
GmbHR 1990, 411
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 13.12.1989 (I R 99/87) - DRsp Nr. 1996/13423

BFH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen I R 99/87

DRsp Nr. 1996/13423

»Ist im Arbeitsvertrag einer Kapitalgesellschaft mit ihrem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Auszahlung des Gehalts erst vorgesehen, "sobald die Firma dazu in der Lage ist", so spricht das für einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßten (verdeckte Gewinnausschüttung) "Gehaltsaufwand".«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;

I. Streitig ist die Abzugsfähigkeit des Gehalts eines Gesellschafter- Geschäftsführers bei Ermittlung der Gewerbeerträge 1979 und 1980.

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1979 und 1980 ein Hoch- und Tiefbauunternehmen betrieb. Am Stammkapital waren in den Streitjahren A und seine Ehefrau je zur Hälfte beteiligt. Beide Gesellschafter waren Geschäftsführer. A war unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allein zur Vertretung der Klägerin berechtigt.

Über das Gehalt des Geschäftsführers A bestanden mündliche und schriftliche Vereinbarungen. Mündlich waren sich die Gesellschafter jeweils zu Beginn der Streitjahre einig, daß A ein Gehalt von 6.000 DM bzw. 7.000 DM monatlich erhalten sollte. Daneben liegen folgende schriftliche Vereinbarungen vor, die A sowohl als Vertreter der Klägerin als auch als Arbeitnehmer unterschrieben hat.