BFH - Urteil vom 14.04.1988
IV R 271/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 S. 2; UmwG § 49 Abs. 2 ; UmwStG § 20 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 125
BStBl II 1988, 667
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 14.04.1988 (IV R 271/84) - DRsp Nr. 1996/12979

BFH, Urteil vom 14.04.1988 - Aktenzeichen IV R 271/84

DRsp Nr. 1996/12979

»1. Wird der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der zugleich einen eigenen Betrieb unterhält, in diesem Betrieb ausschließlich für die Personengesellschaft i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG tätig, so ist das Betriebsvermögen des eigenen Betriebs dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zuzurechnen. 2. Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt und bleiben die bisher dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters zuzurechnenden Wirtschaftsgüter bei diesem Betriebsvermögen, so hat dieser Vorgang keine Gewinnauswirkung. Das gilt auch, wenn gewerbliches Sonderbetriebsvermögen zu freiberuflichem Betriebsvermögen wird.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 S. 2; UmwG § 49 Abs. 2 ; UmwStG § 20 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in der Zeit von 1975 bis 1977 Kommanditistin der X-Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftender Gesellschafter dieser KG war der Beigeladene zu 2., weitere Kommanditistin die Beigeladene zu 3. Gegenstand des Unternehmens war laut Gesellschaftsvertrag ...