BFH - Urteil vom 14.12.1989
IV R 117/88
Normen:
GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986);
Fundstellen:
BB 1990, 774
BB 1990, 981
BFHE 159, 528
BStBl II 1990, 436
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 14.12.1989 (IV R 117/88) - DRsp Nr. 1996/13468

BFH, Urteil vom 14.12.1989 - Aktenzeichen IV R 117/88

DRsp Nr. 1996/13468

»1. Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Beteiligung an einen Mitgesellschafter, kann der auf den Veräußerer entfallene Anteil am Gewerbeverlust der Gesellschaft später nicht von einem positiven Gewerbeertrag der Gesellschaft abgesetzt werden. 2. Errechnet sich für eine Personengesellschaft ein positiver Gewerbeertrag, kann sich für einzelne Gesellschafter kein Anteil an einem Gewerbeverlust ergeben, auch wenn sie nach der Gewinnfeststellung Verluste aus ihrer Beteiligung haben.«

Normenkette:

GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986);

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, hatte zunächst A zum Komplementär und B sowie C zu Kommanditisten. In den Gewinnfeststellungen 1976, 1977 und 1979 ergaben sich für die Klägerin Verluste, die zu einem erheblichen Teil auf A, im übrigen auf B und C entfielen. In der Gewinnfeststellung 1978 ergab sich für die Klägerin ein Gewinn; dieser setzt sich aus festgestellten Verlusten für B und C und einem höheren Gewinn für A zusammen. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen oder Kürzungen waren nach Feststellung des Finanzgerichts (FG) nicht vorzunehmen. Im Jahre 1981 wurde A zunächst Kommanditist und übertrug dann seinen Gesellschaftsanteil auf B. Neuer Komplementär wurde D.