BFH - Urteil vom 15.03.1993
V R 109/89
Normen:
EStG § 12 Nr. 1, 2 ; UStG (1973/1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, §§ 9,10,15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1724
BFHE 172, 131
BStBl II 1993, 728
DStZ 1993, 671
NJW 1994, 216
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 15.03.1993 (V R 109/89) - DRsp Nr. 1996/9852

BFH, Urteil vom 15.03.1993 - Aktenzeichen V R 109/89

DRsp Nr. 1996/9852

»Eine Ehefrau kann die Überlassung von Büroräumen an ihren Ehemann (Leistungsempfänger) auch dann wirksam als steuerbare - auf Erzielung des vereinbarten Entgelts gerichtete - Leistung ausführen, wenn der Leistungsempfänger die Gegenleistung auf eines seiner Konten überweist und die Ehefrau darüber regelmäßig rechtlich und tatsächlich verfügen kann (Abgrenzung zum Ertragsteuerrecht).«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1, 2 ; UStG (1973/1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, §§ 9,10,15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb zum 01.01.1979 ein bebautes Grundstück. Einen Teil des Gebäudes vermietete sie an Dritte als Wohnung. Die gesamten Räume im ersten und zweiten Stock wurden nach Renovierungsarbeiten ab Oktober 1979 als Rechtsanwaltskanzlei verwendet, und zwar bis Jahresende 1981 und vom 01.10.1982 an durch eine Sozietät, an der der Ehemann der Klägerin beteiligt war, und vom 01.01. bis 30.09.1982 durch den Ehemann allein.