BFH - Urteil vom 15.07.1997
VIII R 56/93
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 159 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 5, § 17 Abs. 1, 2 ; FGO § 76 Abs. 2, § 120 Abs. 2 ; HGB § 242 Abs. 2 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1983
BFHE 183, 518
BStBl II 1998, 152
DB 1997, 1954
DStZ 1997, 830
NJW-RR 1998, 825
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 15.07.1997 (VIII R 56/93) - DRsp Nr. 1997/7179

BFH, Urteil vom 15.07.1997 - Aktenzeichen VIII R 56/93

DRsp Nr. 1997/7179

»Der Verlust aus der entgeltlichen Übertragung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Wege einer --auch steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden-- Vereinbarungs-Treuhand ist steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung nicht nur nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vereinbarung künftig fremdnützig für den Treugeber gehalten werden soll, sondern das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse aufgrund der tatsächlichen Durchführung auch eindeutig erkennbar ist. Die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuermindernder Tatsachen geht zu Lasten des einen Veräußerungsverlust geltend machenden Steuerpflichtigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 159 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 5, § 17 Abs. 1, 2 ; FGO § 76 Abs. 2, § 120 Abs. 2 ; HGB § 242 Abs. 2 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr 1984 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Kläger war im Jahr 1984 als Rechtsbeistand und als Gesellschafter-Geschäftsführer der H-GmbH sowie der W-GmbH tätig.