BFH - Urteil vom 15.09.1988
IV R 75/87
Normen:
EStG (1979) § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 154, 511
BStBl II 1991, 624
GmbHR 1991, 489
KTS 1992, 102 (Ls)
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 15.09.1988 (IV R 75/87) - DRsp Nr. 1996/13333

BFH, Urteil vom 15.09.1988 - Aktenzeichen IV R 75/87

DRsp Nr. 1996/13333

»Wird eine Kapitalgesellschaft, an der eine hundertprozentige Beteiligung besteht, in der Weise aufgelöst und beendet, daß ihr Vermögen auf den Alleingesellschafter übertragen wird, so ist der hieraus beim Gesellschafter entstandene Gewinn tarifbegünstigt.«

Normenkette:

EStG (1979) § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, war alleinige Gesellschafterin einer GmbH in der Schweiz. Im Jahre 1980 wurde die GmbH aufgelöst; die Klägerin übernahm ihr Vermögen (Bankguthaben, Forderungen gegen die Klägerin, vermindert um eine Rückstellung). Hieraus ergab sich ein Liquidationsgewinn von ... DM. Die Klägerin beantragte seine Versteuerung als Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) stellte den Gewinn jedoch als laufenden Gewinn fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, daß die Beteiligung der Klägerin einem Teilbetrieb gleichgestellt sei und daß die Liquidation der GmbH wie eine Aufgabe des Teilbetriebs behandelt werden müsse. Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.