BFH - Urteil vom 15.10.1987
IV R 66/86
Normen:
EStDV (1977) § 7 Abs. 1 ; EStG (1969) § 4 Abs. 1 ; EStG (1977) § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 62
BStBl II 1988, 260

BFH - Urteil vom 15.10.1987 (IV R 66/86) - DRsp Nr. 1996/12839

BFH, Urteil vom 15.10.1987 - Aktenzeichen IV R 66/86

DRsp Nr. 1996/12839

»1. Bleiben die wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erhalten, so stellt auch die parzellenweise Verpachtung der bisher selbst bewirtschafteten Ländereien jedenfalls dann keine Betriebsaufgabe dar, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich erklärt, er gebe den Betrieb nicht auf, weil ihn der Sohn später als Hoferbe wiederaufnehmen solle. 2. Vertritt der Sohn als Rechtsnachfolger später dem FA gegenüber die Auffassung, die parzellenweise Verpachtung der übernommenen Ländereien durch den Vater habe bei diesem zu einer Zwangsaufgabe des Betriebes geführt, und ordnet er deshalb die erzielten Verluste den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu, so ist darin keine zweifelsfreie und unmißverständliche Erklärung des Inhalts zu sehen, er selbst gebe den übernommenen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf.«

Normenkette:

EStDV (1977) § 7 Abs. 1 ; EStG (1969) § 4 Abs. 1 ; EStG (1977) § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe: