BFH - Urteil vom 15.12.1988
IV R 36/84
Normen:
EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 538
BStBl II 1989, 363
DStR 1989, 249
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 15.12.1988 (IV R 36/84) - DRsp Nr. 1996/13339

BFH, Urteil vom 15.12.1988 - Aktenzeichen IV R 36/84

DRsp Nr. 1996/13339

»Entfällt die personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebskapitalgesellschaft, kommt es beim Besitzunternehmen zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven (Anschluß an BFH-Urteil vom 13.12.1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBI II 1984, 474).«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1 (Gesellschafter A) und der verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger und Revisionsbeklagten zu 2 (Gesellschafter B) -Kläger- waren an einer GmbH beteiligt, die ein Industrieunternehmen unterhielt. Die Beteiligung des A betrug 25 v.H., diejenige des B 50 v.H. des Stammkapitals; außerdem war die Ehefrau des A mit 25 v.H. beteiligt. Beide Gesellschafter erwarben 1959 ein Grundstück zu Miteigentum, das sie in der Folge mit einem Fabrikgebäude für die besonderen Zwecke der GmbH bebauten und im September 1962 an sie vermieteten.

Nach einer im Jahre 1965 für den Zeitraum 1960 bis 1963 durchgeführten Betriebsprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA--) davon aus, daß aus der Grundstücksüberlassung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfielen. Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung war in der Schlußbesprechung erörtert und verneint worden.