BFH - Urteil vom 16.04.1991
VIII R 63/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1898
BFHE 164, 513
BStBl II 1991, 832
GmbHR 1991, 482
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 16.04.1991 (VIII R 63/87) - DRsp Nr. 1996/11084

BFH, Urteil vom 16.04.1991 - Aktenzeichen VIII R 63/87

DRsp Nr. 1996/11084

»Ermöglicht bei einer Betriebsaufspaltung ein Gesellschafter des Besitzunternehmens es seinem Ehegatten einen Teil des zu seinem Sonderbetriebsvermögen beim Besitzunternehmen gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer Einlage zu übernehmen, die niedriger ist als der Wert des übernommenen Anteils, so liegt eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miteigentümer zu je 1/2 eines Fabrikgrundstücks. Das Grundstück diente bis 1979 einer GmbH & Co. KG zu Produktionszwecken. Die Kläger waren je zu 1/2 Anteilseigner der Komplementär-GmbH und Kommanditisten der KG.