I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die zur Regelbesteuerung optiert hat (§ 19 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1973) errichtete in den Jahren 1972 und 1973 auf eigenem Grundstück ein Fertighaus. Die Kosten für die Errichtung des Gebäudes betrugen 164.325,86 DM; hierin waren enthalten Vorsteuern in Höhe von 14.076,27 DM. Zur Finanzierung des Bauvorhabens erhielt sie von ihrem Vater den Betrag von 40.000 DM. Vom 10. Mai bis zum 11. Oktober 1973 verwendete die Klägerin das Gebäude zum Betrieb einer Fremdenpension. Vom 12. Oktober 1973 an betrieb ihr Vater die Pension auf Grund eines ihm seitens der Klägerin bestellten "lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs" am Grundstück. Der Vater der Klägerin ist im Jahre 1907 geboren.
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