BFH - Urteil vom 17.01.1990
II R 122/86
Normen:
BGB § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1, §§ 333, 1945, 1947, 1953 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; VVG §§ 166, 168 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1260
BB 1990, 991
BFHE 159, 546
BStBl II 1990, 467
VersR 1990, 884
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 17.01.1990 (II R 122/86) - DRsp Nr. 1996/13471

BFH, Urteil vom 17.01.1990 - Aktenzeichen II R 122/86

DRsp Nr. 1996/13471

»Die Benennung einer Person als Rechtsberechtigte im Zuge der Zurückweisung eines Rechtserwerbs nach § 333 BGB schließt die Auslegung nicht aus, daß dadurch nicht eine eigene Verfügung über das erworbene Recht getroffen wird.«

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1, §§ 333, 1945, 1947, 1953 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; VVG §§ 166, 168 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist die Mutter des am 30. November 1982 verstorbenen Erblassers. Dieser wurde kraft Gesetzes von seiner Ehefrau und seinem am 1. Februar 1983 geborenen Sohn je zur Hälfte beerbt.

Der Erblasser hatte bei X-Lebensversicherungs AG, der Y-Lebensversicherung aG und bei der Z-Lebensversicherungs AG Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, in denen die Klägerin als Bezugsberechtigte bestimmt war. Nach den Anzeigen der Versicherer wurden die mit dem Tode des Erblassers fälligen Leistungen von insgesamt 114.193,40 DM an die Ehefrau des Erblassers als Bevollmächtigte der Klägerin ausgezahlt. Das Finanzamt (FA) erließ am 16. Januar 1984 gegenüber der Klägerin einen Erbschaftsteuerbescheid, dem es als Erwerb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) 1974 die Versicherungsleistungen zugrunde legte.