BFH - Urteil vom 17.02.1993
II R 72/90
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1280
BB 1993, 2076
BFHE 171, 316
BStBl II 1993, 523
DStZ 1993, 504
NJW 1993, 3095
Vorinstanzen:
FG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1990, 639

BFH - Urteil vom 17.02.1993 (II R 72/90) - DRsp Nr. 1996/9772

BFH, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen II R 72/90

DRsp Nr. 1996/9772

»Ist eine Schenkung mit der aufschiebend bedingten Verpflichtung verbunden, die Zuwendung auf einen Dritten zu übertragen, und wird diese Verpflichtung nach Eintritt der Bedingung vom zunächst Bedachten gegenüber dem Dritten erfüllt so ist für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs des Dritten dessen Verhältnis zum ursprünglichen Schenker maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn der Zwischenbedachte die Verpflichtung vor Eintritt der Bedingung erfüllt (Aufgabe der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 14. Juli 1982 II R 102/80, BFHE 136, 422, BStBl II 1982, 736).«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Großmutter des Klägers überließ durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30.03.1978 den Eltern des Klägers - dem Beigeladenen und dessen Ehefrau - ein Grundstück als Miteigentümer je zur Hälfte. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Bestimmung:

"Die Übertragung des Grundstücks ist mit der hiermit vereinbarten Auflage verbunden wie folgt:

Im Falle der Veräußerung des Grundstücks zu Lebzeiten der Übernehmer (bzw. des überlebenden Teils) ist der Veräußerungserlös in voller Höhe dem am 24.07.1963 geborenen Sohn M der Übernehmer auszukehren.