BFH - Urteil vom 17.03.1987
VIII R 293/82
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 149, 454
BStBl II 1987, 558
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 17.03.1987 (VIII R 293/82) - DRsp Nr. 1996/12549

BFH, Urteil vom 17.03.1987 - Aktenzeichen VIII R 293/82

DRsp Nr. 1996/12549

»Wird bei der Gründung einer KG vereinbart, daß für die ersten beiden Geschäftsjahre die Gewinn- und Verlustverteilung in der Weise erfolgen soll, daß sämtliche in diesen beiden Geschäftsjahren eintretenden Kommanditisten gleichzustellen sind und erhalten demzufolge die erst im zweiten Geschäftsjahr der KG beigetretenen Kommanditisten einen höheren Anteil am Verlust der KG, als die bereits im ersten Geschäftsjahr beigetretenen, so ist dies steuerlich anzuerkennen, wenn eine solche Gewinn- und Verlustverteilungsabrede betrieblich veranlaßt ist und der nach dem Beitritt eines jeden Kommanditisten im Geschäftsjahr erwirtschaftete Verlust hoch genug ist, um die diesen Kommanditisten zugerechneten Verlustanteile abzudecken.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 39 ist eine Bereederungs-GmbH & Co. KG (KG). Sie wurde 1974 von der Komplementär-GmbH und zwei Kommanditisten gegründet. Außerdem war ein atypischer stiller Gesellschafter beteiligt. In den Jahren 1974 und 1975 traten der KG weitere Kommanditisten bei, und zwar in dem Jahr 1975 die Kläger und Revisionsbeklagten zu 1 bis 38 (Kläger zu 1 bis 38).