BFH - Urteil vom 17.04.1991
II R 119/88
Normen:
BewG § 15 Abs. 1 ; GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 ; GrEStG BW § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1184
BB 1991, 1403
BFHE 164, 130
BStBl II 1991, 586
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 17.04.1991 (II R 119/88) - DRsp Nr. 1996/10993

BFH, Urteil vom 17.04.1991 - Aktenzeichen II R 119/88

DRsp Nr. 1996/10993

»Besteht die Gegenleistung in der Verpflichtung des Grundstückserwerbers zur Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens, so bestimmt sich der Wert der Gegenleistung nach der Differenz zwischen dem Zinssatz in der vereinbarten Höhe und dem von 5,5 v. H. nach §15 Abs. 1 BewG

Normenkette:

BewG § 15 Abs. 1 ; GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 ; GrEStG BW § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Juli 1973 erwarb die Klägerin ein bebautes Grundstück. Das dafür von der Erwerberin -der Klägerin- zu leistende Entgelt wurde in diesem Vertrag wie folgt vereinbart:

"§ 2 Vergütung

(1) Die Käuferin gewährt der A-GmbH ein am 1.1.1975 fälliges Darlehen in Höhe von X Deutsche Mark, verzinslich zu 5 v.H. jährlich, rückzahlbar in 20 aufeinanderfolgenden gleichbleibenden Jahresraten, beginnend am 1. Juli 1975. Die weiteren Darlehensbedingungen werden in einem besonderen Darlehensvertrag zwischen der Käuferin und der A-GmbH geregelt.

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, anstelle der Darlehensgewährung die Bezahlung eines Kaufpreises in Höhe von Y DM gleichfalls fällig am 1. Januar 1975, zu verlangen. Von dieser Ersetzungsbefugnis kann der Verkäufer bis zum 30. Juni 1974 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer Gebrauch machen."