BFH - Urteil vom 17.05.1995
I R 105/94
Normen:
EStG § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 24 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 178, 313
BStBl II 1996, 423
DB 1995, 2399
DStZ 1996, 148
GmbHR 1995, 740
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1994, 1085

BFH - Urteil vom 17.05.1995 (I R 105/94) - DRsp Nr. 1996/38

BFH, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen I R 105/94

DRsp Nr. 1996/38

»1. Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 S. 4 EStG. 2. Eine vorgesehene Rentenerhöhung um 2 v.H. jährlich ist nicht ungewiß, sondern klar und fest vereinbart. 3. Aus dem Fehlen von Versorgungszusagen für andere Betriebsangehörige ist nicht zwingend auf eine Veranlassung der Zusage durch das Gesellschaftsverhältnis zu schließen.«

Normenkette:

EStG § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 24 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Das Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, wurde im Streitjahr 1988 zu 60 v.H. von P und zu 40 v.H. von seiner Ehefrau F gehalten. Die Klägerin beschäftigte neben den zu Geschäftsführern bestellten Gesellschaftern zehn bis elf weitere Angestellte.

Am 2. Januar 1980 hatte die Klägerin mit beiden Gesellschaftern Anstellungsverträge geschlossen, wonach die Gesellschafter jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren. Neben den Monatsgehältern, die 1980 für P 6 950 DM und für F 4 450 DM betrugen, standen beiden Geschäftsführern gewinnabhängige Tantiemen zu. Außerdem räumte die Klägerin beiden Geschäftsführern durch Verträge vom 20. November 1987 Pensionsansprüche (Altersrente, Invaliditätsrente und Witwenrente) ab dem 65.Lebensjahr oder für den Fall vorzeitiger Invalidität ein.