BFH - Urteil vom 17.05.1995
X R 64/92
Normen:
EStG (1987) § 22 Nr. e;
Fundstellen:
BB 1995, 1682
BB 1995, 2042
BFHE 177, 479
BStBl II 1995, 640
NJW 1995, 3144
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 17.05.1995 (X R 64/92) - DRsp Nr. 1995/5917

BFH, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen X R 64/92

DRsp Nr. 1995/5917

»Wirkt der Steuerpflichtige daran mit, eine dem Ergebnis eines Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung hinzunehmen, liegt darin keine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG (Fortführung des BFH-Urteils vom 12. September 1985 VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252).«

Normenkette:

EStG (1987) § 22 Nr. e;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war zusammen mit ihrem im Verlauf des Klageverfahrens verstorbenen Ehemann, dessen Rechtsnachfolge sie angetreten hat, Miteigentümerin eines Wohngrundstücks; des weiteren war sie Alleineigentümerin des angrenzenden unbebauten Grundstücks. Über beide Grundstücke führte bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin bzw. die Eheleute eine 1919 errichtete 110 kV-Leitung der B-AG (Überspannung mit einer Freileitung), die im Interesse einer sicheren Stromversorgung erneuert werden sollte. Die bisherige Inanspruchnahme der Grundstücke änderte sich dadurch nicht. Der B-AG lag jedoch daran, das Überspannungsrecht dinglich zu sichern. Die Eheleute erklärten sich gegen Entschädigung zur Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bereit.