Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war zusammen mit ihrem im Verlauf des Klageverfahrens verstorbenen Ehemann, dessen Rechtsnachfolge sie angetreten hat, Miteigentümerin eines Wohngrundstücks; des weiteren war sie Alleineigentümerin des angrenzenden unbebauten Grundstücks. Über beide Grundstücke führte bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin bzw. die Eheleute eine 1919 errichtete 110 kV-Leitung der B-AG (Überspannung mit einer Freileitung), die im Interesse einer sicheren Stromversorgung erneuert werden sollte. Die bisherige Inanspruchnahme der Grundstücke änderte sich dadurch nicht. Der B-AG lag jedoch daran, das Überspannungsrecht dinglich zu sichern. Die Eheleute erklärten sich gegen Entschädigung zur Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bereit.
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