BFH - Urteil vom 17.10.2001
I R 32/00
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ; AktG (a.F.) § 153 Abs. 1 § 155 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1141
BB 2002, 717
BFH/NV 2002, 700
BFHE 197, 58
BStBl II 2002, 349
DB 2002, 663
DStR 2002, 536
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 17.10.2001 (I R 32/00) - DRsp Nr. 2002/4038

BFH, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen I R 32/00

DRsp Nr. 2002/4038

»1. Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu erfassen. 2. Welche Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den Anschaffungs(neben-)kosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ; AktG (a.F.) § 153 Abs. 1 § 155 Abs. 1 ;

Gründe: