BFH - Urteil vom 18.02.1986
VIII R 125/85
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 266
BStBl II 1986, 611
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 18.02.1986 (VIII R 125/85) - DRsp Nr. 1996/12113

BFH, Urteil vom 18.02.1986 - Aktenzeichen VIII R 125/85

DRsp Nr. 1996/12113

»Der VIII. Senat schließt sich in der Beurteilung besonderer Umstände, die es in Fällen der Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Anteile von Ehegatten an einem Unternehmen zusammenzurechnen, der Rechtsauffassung des I. Senats (Urteil vom 27. November 1985 I R 115/85, BFHE 145, 221, BStBl II 1986, 362) an.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines mit einer Fabrikhalle und Anbauten bebauten Grundstücks, das seit 1950 an eine GmbH vermietet ist, die auf dem Grundstück eine Porzellanfabrik betreibt. An der GmbH waren in den Streitjahren -seit 1966- bis zum 25. November 1971 die Klägerin und ihr Ehemann mit je 31,5 v.H. sowie deren volljähriger Sohn mit 37 v.H. des Stammkapitals beteiligt. Seit dem 25. November 1971 halten die Klägerin und ihr Ehemann nur noch je 2 v.H. der Gesellschaftsanteile. Die Klägerin war und ist Prokuristin der GmbH, ihr Ehemann war in den Streitjahren Geschäftsführer, der Sohn war bis April 1968 Prokurist, seitdem ist er weiterer Geschäftsführer.