BFH - Urteil vom 18.02.1993
IV R 40/92
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, § 7 HGB n.F. §§ 238 ff., § 255 Abs. 1, §§ 264 ff;
Fundstellen:
BB 1993, 1914
BFHE 171, 422
BStBl II 1994, 224
DStZ 1993, 631
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.02.1993 (IV R 40/92) - DRsp Nr. 1996/9796

BFH, Urteil vom 18.02.1993 - Aktenzeichen IV R 40/92

DRsp Nr. 1996/9796

»1. Beim entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft kommt die Aktivierung der Aufwendungen des Erwerbers in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz nur in Betracht, soweit mit den Aufwendungen (ideelle) Anteile an Vermögensgegenständen erworben werden. 2. Beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer noch im Aufbau befindlichen Personengesellschaft, die ihren Betrieb noch nicht eröffnet hat, kann kein Anteil an einem Geschäfts- oder Firmenwert erworben werden. 3. Erstattet der Erwerber dem Veräußerer des Mitunternehmeranteils die anteilig vom Veräußerer getragenen Finanzierungskosten, die auf den Erwerb oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern entfallen, so liegen insoweit Anschaffungskosten des Erwerbers vor, die in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, § 7 HGB n.F. §§ 238 ff., § 255 Abs. 1, §§ 264 ff;

Gründe: