BFH - Urteil vom 18.05.1995 (IV R 125/92) - DRsp Nr. 1995/6150
BFH, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen IV R 125/92
DRsp Nr. 1995/6150
»Übertragen die Gesellschafter einer GbR, die ein Gebäude an die Gesellschafter zur Ausübung ihrer gemeinsam betriebenen Rechtsanwaltspraxis vermietet, Anteile an der GbR auf ihre Ehefrauen, so sind ihnen diese Gesellschaftsanteile und entsprechende Anteile des Gesellschaftsvermögens nicht deshalb weiterhin zuzurechnen, weil sie unwiderruflich zur Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen ihrer Ehefrauen bevollmächtigt worden sind.«
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