BFH - Urteil vom 18.10.1989 (I R 203/84) - DRsp Nr. 1996/10689
BFH, Urteil vom 18.10.1989 - Aktenzeichen I R 203/84
DRsp Nr. 1996/10689
»1. Ein Vertrag über eine stille Beteiligung zwischen Familienangehörigen ist nur dann durchgeführt, wenn die Gewinnanteile entweder ausbezahlt werden oder im Falle einer Gutschrift eindeutig bis zur Auszahlung jederzeit abrufbar gutgeschrieben bleiben.2. Ein Darlehensvertrag steht der Auszahlung nur dann gleich, wenn er zivilrechtlich wirksam zustande kommt.3. Mit dem Abschluß eines Darlehensvertrages wird dem stillen Gesellschafter gegenüber keine Verbindlichkeit i. S. des § 181BGB erfüllt.«
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