BFH - Urteil vom 18.12.1986
I R 293/82
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 64
BStBl II 1987, 446
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 18.12.1986 (I R 293/82) - DRsp Nr. 1996/12470

BFH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen I R 293/82

DRsp Nr. 1996/12470

»1. Ist unklar, ob ein Geschäftsvorfall als laufender einzuordnen ist, so kann die lange Laufzeit einer Kreditaufnahme Anzeichen dafür sein, daß der Kredit das Betriebskapital nicht nur vorübergehend verstärken soll und damit Dauerschuld ist. 2. Besteht das sachliche Substrat der eigentlichen Geschäftstätigkeit einer Kapitalgesellschaft in dem Erwerb und dem Halten stiller Beteiligungen auf die Dauer von zehn Jahren, so hat der Erwerb von seiner Zweckbestimmung her keine Umlauf, sondern Anlagefunktion.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahre 1972 gegründet. Gegenstand und Zweck ihres Unternehmens waren die Beteiligung an kleineren und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Verbreiterung der Eigenkapitalbasis dieser Betriebe.