BFH - Urteil vom 18.12.1990
VIII R 17/85
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1, Abs. 3 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 755
BB 1991, 895
BFHE 163, 352
BStBl II 1991, 512
FR 1991, 243
GmbHR 1991, 219
KTS 1991, 557 (Ls)
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 17/85) - DRsp Nr. 1996/10912

BFH, Urteil vom 18.12.1990 - Aktenzeichen VIII R 17/85

DRsp Nr. 1996/10912

»Bringt ein Steuerpflichtiger seinen bisher als Einzelunternehmen geführten, bilanziell überschuldeten Betrieb im Wege einer verdeckten Einlage in eine von ihm zuvor bar gegründete GmbH ein, muß er die übergehenden stillen Reserven und den übergehenden Geschäftswert nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG versteuern.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1, Abs. 3 ; UmwStG (1977) § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Inhaber einer Blumengroßhandlung. Bedingt durch hohe Entnahmen belief sich das Betriebskapital des Unternehmens am 31. Dezember 1977 auf ./. 248.478,24 DM. Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 brachte der Kläger seinen Betrieb in eine zuvor gegründete GmbH ein, an deren Stammkapital in Höhe von 50.000 DM, das durch Barzahlung aufgebracht worden war, der Kläger zu 98 % und seine Mutter zu 2 % beteiligt waren. Da die GmbH die Buchwerte des Einzelunternehmens mit der Besonderheit fortführte, daß sie an Stelle des bisherigen negativen Kapitals eine Forderung an den sie beherrschenden Gesellschafter bilanzierte, deklarierte der Kläger keinen Veräußerungsgewinn.

Eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung berichtigte das negative Kapital der Einzelfirma auf 248.555 DM und ermittelte im Betrieb vorhandene stille Reserven unter Einschluß eines Geschäftswertes in Höhe von ebenfalls 248.555 DM.