BFH - Urteil vom 18.12.1996
XI R 52/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1393
BB 1997, 774
BFHE 182, 204
BStBl II 1997, 351
DB 1997, 910
DStR 1997, 569
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1995, 795

BFH - Urteil vom 18.12.1996 (XI R 52/95) - DRsp Nr. 1997/3279

BFH, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen XI R 52/95

DRsp Nr. 1997/3279

»Barrengold kommt als gewillkürtes Betriebsvermögen jedenfalls für solche gewerblichen Betriebe nicht in Betracht, die nach ihrer Art oder Kapitalausstattung kurzfristig auf Liquidität für geplante Investitionen angewiesen sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb bis zur Betriebsaufgabe 1991 ein Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Oktober 1989 erwarb sie 5 000 g und im November 1989 nochmals 3 000 g Barrengold. Sie erfaßte die Einkäufe in ihrer Buchführung. Die Vorsteuerbeträge machte sie in den entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurden die Zugehörigkeit des Goldes zum Betriebsvermögen der Klägerin und die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug verneint. Im Prüfungsbericht wurde Einigkeit über das Ergebnis vermerkt; für die Klägerin hatte deren Buchhalterin an der Schlußbesprechung teilgenommen. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1989 machte die Klägerin die Vorsteuerbeträge aus den Goldkäufen erneut geltend.