BFH - Urteil vom 19.02.1987
IV R 175/85
Normen:
EStG (1979) i.d.F. vom 20.08.80 § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 196
BStBl II 1987, 430
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 19.02.1987 (IV R 175/85) - DRsp Nr. 1996/12498

BFH, Urteil vom 19.02.1987 - Aktenzeichen IV R 175/85

DRsp Nr. 1996/12498

»Sind Ehegatten Mitunternehmer einer land- und forstwirtschaftlich tätigen KG und leitet der Ehemann den Betrieb von einem nahegelegenen Einfamilienhaus aus, das beiden Eheleuten gehört und das sie gemeinsam bewohnen, so bildet auch der Grundstücksanteil der Ehefrau notwendiges Sonderbetriebsvermögen.«

Normenkette:

EStG (1979) i.d.F. vom 20.08.80 § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war als Kommanditistin an der X-KG beteiligt, die bis zum 30. Juni 1981 in R auf einer Fläche von 153 ha (davon 105,26 ha Baumschulfläche) eine Baumschule betrieb. Weitere Kommanditisten waren die Mutter und die Schwester der Klägerin, ferner die X-GmbH. Der Ehemann der Klägerin war einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG. Die Gesellschaft wurde zum 30. Juni 1981 dadurch beendet, daß die Kommanditisten ihre Gesellschaftsanteile auf den Komplementär (Ehemann der Klägerin) übertrugen und aus der Gesellschaft ausschieden. Der Ehemann führt seitdem die Baumschule als Alleininhaber fort. Die KG ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Vermögensvergleich.