BFH - Urteil vom 19.04.1989
II R 189/85
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 2 Nr. 6, § 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 514
BStBl II 1989, 623
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 19.04.1989 (II R 189/85) - DRsp Nr. 1996/10450

BFH, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen II R 189/85

DRsp Nr. 1996/10450

»Der Nachvermächtnisnehmer überträgt i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG (1974) gegen Entgelt seine Anwartschaft, wenn er dem Verkauf des Vermächtnisgegenstandes durch den Vorvermächtnisnehmer gegen Zahlung eines Teiles des Veräußerungserlöses zustimmt.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 Abs. 2 Nr. 6, § 6 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und ihre Schwester waren von dem 1977 verstorbenen G als Nachvermächtnisnehmerinnen eines Grundstückes eingesetzt worden. Die beiden Vorvermächtnisnehmerinnen verkauften 1980 das Grundstück für 2,7 Mio DM. Vorher hatten sie am 14. September 1979 mit der Klägerin und ihrer Schwester eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Danach sollten die Klägerin und ihre Schwester aus dem zu erwartenden Verkaufserlös von 2,6 Mio DM insgesamt 400.000 DM -bei einem geringeren Verkaufserlös verhältnismäßig weniger-- erhalten. Weiter heißt es in der Vereinbarung:

"Als Gegenleistung verzichten die Nachvermächtnisnehmer auf ihre Rechte aus dem Nachvermächtnis im Testament G und stimmen dem Verkauf des Grundstückes zu."

Die Klägerin erhielt aus dem Verkaufserlös 200.000 DM. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte daher, nachdem es von dem Vorgang erfahren hatte, gegen die Klägerin mit Bescheid vom 3. November 1982 gemäß § Abs. Nr. des Erbschaftsteuergesetzes () 1974 nach Steuerklasse IV 59.100 DM Erbschaftsteuer fest.