BFH - Urteil vom 19.04.1994
IX R 19/90
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BB 1994, 1490
BFHE 174, 342
BStBl II 1994, 640
DStZ 1994, 632
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 19.04.1994 (IX R 19/90) - DRsp Nr. 1995/1143

BFH, Urteil vom 19.04.1994 - Aktenzeichen IX R 19/90

DRsp Nr. 1995/1143

»Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt nur für Nutzungsvergütungen i.S. des § 24 Nr. 3 EStG, die für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren n a c h g e z a h l t werden. Nicht begünstigt sind Nutzungsvergütungen, die in einem Einmalbetrag für einen drei Jahre übersteigenden Nutzungszeitraum gezahlt werden und von denen ein Teilbetrag auf einen Nachzahlungszeitraum von weniger als drei Jahren und die im übrigen auf den zukünftigen Nutzungszeitraum entfallen.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Nr. 3, § 24 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Rechtsnachfolger ihres im Jahre 1989 verstorbenen Vaters (zukünftig: Erblasser).

Der Erblasser und sein Bruder waren zu gleichen Teilen Miteigentümer der in der Gemarkung X belegenen landwirtschaftlichen Nutzfläche Grundstück Flur 41, Flurstücke 9, 8 und 12, die sie im Streitjahr verpachtet hatten. Der Miteigentumsanteil des Erblassers gehörte zu dessen Privatvermögen.