I.
Mit Vertrag vom 01.10.1981 sagte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Ruhegeld zu, wenn er aus den Diensten der Gesellschaft ausschied, weil er berufsunfähig war oder das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet hatte. Auf den Inhalt des Pensionsvertrags hat das Finanzgericht (FG) Bezug genommen.
Aufgrund dieser Vereinbarung bildete die Klägerin in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.1983 eine Pensionsrückstellung in Höhe von 120.725 DM.
Aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 25.10.1984 schüttete die Klägerin im November 1984 einen Betrag von 84.256 DM an die Gesellschafter aus. Mit Schreiben vom 28.12.1984 erklärte der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Klägerin, daß er angesichts der drohenden Überschuldung der Klägerin mit sofortiger Wirkung auf seine Rechte aus der Pensionszusage vom 01.10.1981 verzichte.
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