BFH - Urteil vom 19.06.2001
X R 48/96
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 153

BFH - Urteil vom 19.06.2001 (X R 48/96) - DRsp Nr. 2002/752

BFH, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen X R 48/96

DRsp Nr. 2002/752

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Vater des Klägers hatte im Erdgeschoss des ihm gehörenden Grundstücks in A eine Schuhreparaturwerkstatt nebst einem Schuhgeschäft betrieben und beides im Jahre 1972 an den Kläger verpachtet, ohne dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) gegenüber die Betriebsaufgabe zu erklären und ohne die stillen Reserven aufzudecken. Er erklärte vielmehr weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wurde dementsprechend vom FA zur Einkommensteuer herangezogen. Um in den gepachteten Räumen fortan ein Schuhgeschäft zu betreiben, hatte der Kläger sogleich nach Abschluss des Pachtvertrages auf eigene Kosten die überalterte Laden- und Werkstatteinrichtung entfernt, das Erdgeschoss umgebaut und mit einer neuen Ladeneinrichtung ausgestattet.

Im Jahr 1987 verlegte der Kläger sein Schuhgeschäft, wobei er die Ladeneinrichtung zum Teil mitnahm, zum Teil entsorgte. Sein Vater vermietete daraufhin die leeren Räume an eine Buchhändlerin, meldete --mit Rückwirkung auf das Jahr 1972-- der Stadtverwaltung gegenüber den Gewerbebetrieb ab und leitete dem FA eine Durchschrift dieser Erklärung zu.