BFH - Urteil vom 19.08.1999
IV R 67/98
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 18 Abs. 3, § 24 Nr. 2, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 85
BFH/NV 2000, 355
BFHE 190, 179
BStBl II 2000, 179
DB 2000, 185
DStR 2000, 72
DStZ 2000, 189
NJW 2000, 1214
NZG 2000, 662
ZEV 2000, 120
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 19.08.1999 (IV R 67/98) - DRsp Nr. 2000/542

BFH, Urteil vom 19.08.1999 - Aktenzeichen IV R 67/98

DRsp Nr. 2000/542

»Wird ein Gesellschaftsanteil gegen abgekürzte Leibrente veräußert und entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns, so stellt der Tod des Rentenberechtigten vor dem Ende der Laufzeit der Rente kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung dar.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 18 Abs. 3, § 24 Nr. 2, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Strittig ist, ob im Fall der Veräußerung eines Anteils an einer Steuerberatersozietät gegen abgekürzte Leibrente bei Wahl der Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns der Tod des Rentenberechtigten vor dem Ende der Höchstlaufzeit der Rente zur Herabsetzung des Veräußerungsgewinns entsprechend der tatsächlich gezahlten Rentenbeträge führt und ob der für den Veräußerer ermittelte Übergangsgewinn --entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung-- auch ihm oder nur dem die Praxis Fortführenden zuzurechnen ist.