BFH - Urteil vom 20.03.1987
III R 172/82
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1, 2 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 536
BStBl II 1987, 679
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 20.03.1987 (III R 172/82) - DRsp Nr. 1996/12567

BFH, Urteil vom 20.03.1987 - Aktenzeichen III R 172/82

DRsp Nr. 1996/12567

»Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb und erfaßt das FA bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch die stillen Reserven von zwei Grundstücken mit der Begründung, sie hätten im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung noch zum Betriebsvermögen gehört, so trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für seine Behauptung, er habe die Grundstücke schon zwei Jahre vor der Betriebsveräußerung aus dem Betriebsvermögen entnommen.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1, 2 § 118 Abs. 2 ;

Gründe: