BFH - Urteil vom 20.04.1989
IV R 95/87
Normen:
EStG §§ 13, 14, 16, 21 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 365
BStBl II 1989, 863
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 20.04.1989 (IV R 95/87) - DRsp Nr. 1996/10547

BFH, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen IV R 95/87

DRsp Nr. 1996/10547

»Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entgeltlich erwirbt, ihn aber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluß an den Erwerb verpachtet, kann als Verpächter nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen. Ein sog. Verpächterwahlrecht wie im Fall der Verpachtung eines bislang selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes steht ihm nicht zu (entgegen Abschnitt 139 Abs. 5 Satz 18 EStR 1987).«

Normenkette:

EStG §§ 13, 14, 16, 21 ;

Gründe:

I. 1. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist freiberuflich tätig. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. September 1972 erwarben die Kläger als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte einen landwirtschaftlichen Hof (X-Hof) -62,7699 ha- mit Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, aber ohne das Inventar, für einen Kaufpreis von 750.000 DM. Der Hof wurde am 1. November 1972 übergeben.

Die Kläger bewirtschafteten den X-Hof von Anfang an nicht selbst, sondern verpachteten die landwirtschaftlichen Flächen des Hofes sowie zwei Wirtschaftsgebäude auf sechs Jahre bis zum 31. Oktober 1978 an den Landwirt B; der Pachtzins betrug jährlich 28.000 DM. Für 30 ha Grünland wurde die Pacht bis zum 31. Oktober 1981 verlängert. Eine mitverpachtete Scheune ist im Jahre 1975 abgebrannt.