I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) verpflichtet ist, Einkommensteuerfestsetzungen wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bzw. nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren ein Büro für die Vermittlung von Kapitalanlagen. Durch Vertrag vom 31. Januar 1969 hatte er mit anderen Gesellschaftern die Firma A-GmbH & Co. KG in X/Österreich (A-KG) gegründet. An dem Gesellschaftskapital in Höhe von 100.000 öS war er mit 24.000 öS beteiligt.
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